Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Hier gibt's die AGB´s zum downloaden.

 

 

Allgemeine Verkauf- und Lieferbedingungen für Transportbeton und Betonpumpleistungen


§1 – Auftragsgrundlage und Anwendung der Verkaufs- und Lieferbedingungen

1.1. Diese „ Allgemeinen Verkaufs und Lieferbedingungen“ (AGB) gelten zwischen Auftraggeber (AG) und Lieferanten – Auftragnehmer (AN) bei allfälligen Widersprüchen in der angeführten Reihenfolge:

– Das Auftragsschreiben samt Lieferverzeichnis (Beschreibung des Leistungsgegenstandes)
– Diese AGB
– Die für Beton (die „Ware“) einschlägige technische ÖNORM B4710 Teil 1. Und Teil 2., sowie die einschlägigen Richtlinien und Merkblätter der österreichischen Bautechnik Vereinigung

1.2. Abweichungen von diesen AGB sowie Geschäftsbedingungen des AG sind wirkungslos und werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dass sie vom AN ganz oder teilweise schriftlich anerkannt werden.
1.3. Gegenüber Konsumenten gelten die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes. „Unternehmerische AG“ sind Auftraggeber, die keine Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind.


§2 – Lieferung und Leistung

2.1. Die Zufahrt zur Entladestelle muss für das Befahren mit Fahrzeugen bis 40 t Gesamtgewicht geeignet sein. Der AG hat auf seine Kosten die behördliche Genehmigung rechtzeitig zu beschaffen und nachzuweisen, Schutzmaßnahmen durchzuführen und für die Reinigung der Straße und der Gehsteige zu sorgen.
2.2. Als Ankunftszeit des Mischwagens gilt das Eintreffen auf der Baustelle
2.3. Die Leistungspflicht des AN ruht, wenn der Lieferung nicht beeinflussbare Behinderungen entgegen stehen. Dazu gehört insbesondere der Fall, das die Außentemperatur unter +3°C, gemessen im Lieferwerk, liegt. Wird durch die Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der AN von der Lieferungs- bzw. Leistungsverpflichtung befreit.
2.4. Sollt die abgerufene Liefermenge nicht fristgerecht an die Baustelle geliefert werden, so treffen den AN die Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs erst nach Ablauf einer Respirofrist von eineinhalb Stunden, die mit der schriftlichen Einmahnung der Leistung durch den AG zu laufen beginnt.
2.5. Wenn Aufträge nur zum Teil vom AG abgerufen werden, hat der AN das Recht, für die tatsächlich durchgeführten Lieferungen und Leistungen Listenpreis nachzuverrechnen. Für bestellte und nicht abgenommene Mengen steh dem AN das Recht zu, diese sowie deren Entsorgungs- und Deponiekosten zu verrechnen.
2.6. Wird das Betonieren oder der Betonpumpeneinsatz durch den AG verschoben, so hat er den AN hiervon bis spätesten 16:00 Uhr des vorangegangen Werktages die Verschiebung schriftlich bekanntzugeben. Die durch die Verschiebung verursachten Mehrkosten hat der AG zu ersetzen. Die Fahrer des AN sind nicht berechtigt, für diesen Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen.
2.7. Der AG sorgt für eine reibungslose Übernahme des Transportbetons. Die den Lieferschein unterzeichnenden Leute des AG sind zur Übernahme bevollmächtigt.


§3 – Pumpleistungen

3.1 Der AG hat eine geeignete Fläche für die Aufstellung der Betonpumpe bzw. des Fahrmischers zur Verfügung zu stellen.
3.2 Pumpenmaschinisten und Fahrmischerfahrer sind nur zum Betreiben der Betonpumpe bzw. der Fahrmischer berechtigt. Für das bautechnisch fachgerechte Einbringen des Betons ist ausschließlich der AG verantwortlich.
3.3 Wird über Wunsch des AG der Frischbeton nach Verlassen des Schlauchendes, der Betonpumpe, des Übergabetrichters, des Förderbandes, des Rutschenendes des Mischfahrzeugs durch eine darüber hinausgehende Rohr- und Schlauchleitung gepumpt oder anderwärtig befördert, kann eine Veränderung der Betongüte eintreten, die eine geänderte Betonrezeptur verlang. Die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt der AG.
3.4 Der AN stellt Rohr- und Schlauchleitungen zur Verfügung. Für den Zusammen- und Abbau sowie deren Reinigung ist der AG verantwortlich. Er haftet auch für Verlust.
3.5 Für die Ausschlämmung der Rohrleitungen ist der AG auf seine Kosten verantwortlich. Der AG hat auf seine Kosten für die Möglichkeit zum Auswaschen der Mischfahrzeuge und der Betonpumpen im Bereich der Baustelle zu sorgen und das beim Reinigen der Rohrleitungen bzw. Fahrmischerrutschen auf der Baustelle anfallende Schmutzwasser zu entsorgen.


§4 – Prüfungen am Frischbeton

4.1. Grundsätzlich sind für die Betonprüfungen die facheinschlägigen Normen und Regelwerke anzuwenden. Prüfungen am Frischbeton sind von einem befugten Fachmann durchzuführen. Ein Fachmann gilt als befugt, wenn er Kenntnisse im Sinne des Punkts 9.6.1 der ÖNORM B4710, Teil1, nachweist.
4.2. Werden in der Sphäre des AG Betonprüfungen durchgeführt oder erlangt dieser Kenntnis von Prüfergebnissen und werden dabei negative Ergebnisse festgestellt, sind diese unverzüglich schriftlich dem AN mitzuteilen.


§5 – Gewährleistung und Schadenersatz

5.1. Der AN leistet Gewähr nach Maßgabe der Bestimmungen der §§922 ff Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch und den Konkretisierungen in den folgenden Punkten.
5.2. Als Übergabe gilt der Zeitpunkt, an welchem der Beton die Sphäre des AN verlässt.
5.3. Die Gewährleistungspflicht des AN erstreckt sich insbesondere nicht auf Mängel, die dem AG zuzurechnen sind. Der AN leistet daher kein Gewähr für Mängel, die durch vom AG veranlasste Veränderung am Produkt (z.B. Wasserzugabe, Faserzugabe, usw.) verursacht werden. Der AN leistet darüber hinaus vorbehaltlich einer gesonderten Zusage keine Gewähr für jenen Betonierabschnitt, in welchem der AG den gelieferten Beton mit Beton anderer Hersteller zusammen einbringt. Eine Warnpflicht des AN ist jedenfalls gegenüber einem unternehmerischen AG ausgeschlossen.
5.4. Bei Herstellung nach Rezepten des AG haftet der AN lediglich für die bestellte Zusammensetzung, nicht aber für eine bestimmte Betongüte oder –eigenschaft. Der AG ist verpflichtet, solche Rezepte unter fachkundiger Anleitung zu erstellen. Eine Warnpflicht des AN ist jedenfalls gegenüber einem unternehmerischen AG ausgeschlossen.
5.5. Werden dem Beton vor der Übergabe im Sinne des Punkts 5.2. auf Wunsch des AG von ihm beigestellte Stoffe (Fasern, Zusatzmittel, etc.) beigemengt, so beschränkt sich die Gewährleistung des AN im Rahmen der sonstigen Bedingungen auf Mängel, die erwiesenermaßen unabhängig von den beigemengten Stoffen entstanden sind. Eine Warnpflicht des AN ist jedenfalls gegenüber einem unternehmerischen AG ausgeschlossen.
5.6. Ist der AG ein Unternehmer, so hat er den gelieferten Beton unverzüglich bei Übergabe zu untersuchen und allfällige Mängel sofort geltend zu machen. Unterlässt der AG diese Mängelrüge, so gilt die Ware als genehmigt. Mündliche oder telefonische Bemängelungen sind unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die unterlassene, verspätete oder nicht formgerechte Bemängelung hat den Verlust der Gewährleistungs- und allfälliger Schadensersatzansprüche zur Folge.
5.7. Für die eventuell erforderliche Entnahme und Prüfung von Bohrkernen ist nur eine akkreditierte Prüf- und Inspektionsstelle heranzuziehen. Die damit verbundenen Kosten trägt im Falle vertragskonformer Lieferung der AG.
5.8. Die Gewährleistungspflicht beträgt gegenüber Unternehmern sechs Monate. Die Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt der Übergabe hat der unternehmerische AG zu beweisen.
5.9. Für Produkthaftungsansprüche wird nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes gehaftet. Davon abgesehen setzt eine Schadenersatzpflicht des AN grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz voraus und ist auf den Ersatz des unmittelbaren positiven Mangelschadens beschränkt. Der Ersatz eines entgangenen Gewinns, von Folgeschäden, mittelbaren Schäden oder Drittschäden ist jedenfalls gegenüber einem unternehmerischen AG ausgeschlossen.
5.10. Ist der AG ein Unternehmer, so trägt er die Beweislast für ein Verschulden des AN. Seine Ersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, unabhängig davon jedenfalls in 3 Jahren nach Erbringung der Lieferung oder Leistung. Ist der AG ein Konsument, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


§6 – Preise, Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen

6.1. Angebotene Preise und Kostenvoranschläge sind freibleiben. Änderungen der Kalkulationsbestandteile berechtigen den AN zu entsprechenden Preiskorrekturen. Kostenänderungen ab Vertragsabschluss werden gemäß den vom Fachverband der Stein- und keramischen Industrie herausgegeben Index für Transportbeton oder eine an seine Stelle tretende Preisgleitregelung berücksichtigt
6.2. Die Abrechnung der von AN erbrachten Lieferungen bzw. Leistungen erfolgt auf Grund der vom AG bestätigten Lieferscheine.
6.3. Sofern keine besonderen Zahlungskonditionen vereinbart wurden, sind Rechnungen des AN sofort und ohne Abzug fällig. Die Annahme von Wechseln und Schecks bleibt vorbehalten und erfolgen jedenfalls immer nur zahlungshalber. Diskont,- Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des AG
6.4. Ist der AG ein Unternehmer, so werden sämtliche Forderungen des AN sofort fällig, wenn der AG mit der Erfüllung ach nur einer Verbindlichkeit in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Vermögens abgelehnt wird, oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des AG rechtfertigen.
6.5. Bestehende Forderungen aus verschiedenen Lieferungen bzw. Leistungen, entscheidet über die Verrechnung von Geldeingängen der AN. Ein Zurückbehaltungsrecht des unternehmerischen AG ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen ist ihm nur dann möglich, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6.6. Im Falle des schuldhaften Zahlungsverzuges schuldet der AG dem AN unbeschadet weiterer Ansprüche die Listenpreise. Darüber hinaus hat der AN unbeschadet der gesetzlichen Rechtsfolgen das Recht, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Entgegengenommene Wechsel können vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung gefordert werden.


§7 – Gefahrenübergang

7.1. Die Gefahr geht bei Selbstabholung in dem Zeitpunkt auf den AG über, in welchem der Beton (die Ware) den Misch- oder Dosierturm verlässt. Im Falle der Lieferung geht die Gefahr in jenem Zeitpunkt auf den AG über, in welche der Beton (die Ware) die Sphäre des AN verlässt.


§8 – Erfüllungsort und Gerichtsstand

8.1. Der Erfüllungsort ist der Sitz des AN
8.2. Ist der AG ein Unternehmer, so ist für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das für den Sitz des AN örtlich und sachlich zuständige ordentliche Gericht maßgebend.
8.3. Es gilt österreichisches Recht, UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.


§9 – Datenschutz-Einwilligung

Der Kunde (AG) stimmt zu, dass seine personenbezogenen Daten, nämlich Name, Titel, Adresse, Geburtsdatum etc. zum Zwecke der Erfüllung des Vertrags verarbeitet werden. Ihm ist auch bekannt, dass seine Daten aufgrund Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO (Einwilligung), Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragsabschluss und Vertragserfüllung) verarbeitet werden und für die Dauer der Geltung von Garantie-, Gewährleistung-, Verjährungs-und gesetzlichen Aufbewahrungsfristen oder gegebenenfalls bis zur Beendigung von allfälligen Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Daten als Beweis benötigt werden, vom Verantwortlichen gespeichert werden. Verantwortlicher der Verarbeitung ist der Geschäftsführer des Unternehmens ENGLMAIR e.U. Herr Hubert Englmair. Der Kunde (AG) stimmt weiters zu, dass die Firma ENGLMAIR e.U. seine personenbezogenen Daten, nämlich Name, Adresse und Kontaktdaten zu Zwecken der Information und Werbung über Produkte / Dienstleistungen elektronisch verarbeitet, und ihm Werbung und Information per Post, E-Mail, und Fax zusendet. Diese Einwilligung kann jederzeit gemäß Art 21 DSGVO mittels Brief oder E-Mail an ENGLMAIR e.U., Scheiben 2, 4682 Geboltskirchen, office@betonenglmair.at wiederrufen werden, so dass die Verarbeitung seiner Daten ab dem Zeitpunkt des Zugangs seines Widerspruchs nicht mehr zulässig ist. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung seiner Daten bis zum Widerruf bleibt vom Widerruf unberührt. Über seine Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragung und Beschwerde bei der Datenschutzbehörde enthält die Datenschutzerklärung der Firma ENGLMAIR e.U. (AN) unter www.beton-englmair.at

 

 


Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedungen für Sand & Kies

 

1. Lieferungen erfolgen nur auf Grund der nachstehenden Lieferbedingungen, die durch Auftragserteilung als vollinhaltlich anerkannt gelten und für Lieferer und Besteller verbindlich sind. Sie gelten auch für alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Nachlieferungen. Abweichungen bzw. Ergänzungen zu den Verkaufs-und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Einkaufsbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, selbst dann nicht, wenn in diesen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung genannt wird.
2. Sand-, Kies-und Splittmaterialien sind Naturprodukte, die in Form, Farbe und Musterung variieren können. Dies stellt keinen Reklamationsgrund dar. Wurfsteine sind Natursteine aus dem Hauwerk. Form, Ausprägung, Musterung und Farbe können variieren. Dies stellt keinen Reklamationsgrund dar.
3. Gegenstand der Lieferung sind Sand-, Kies-und Splittmaterialien sowie Recyclingbaustoffe und Humus. Bei Bestellung und Lieferung von ÖNORM-gemäßen (CE-Zeichen) Sand-, Kies-und Splittmaterialien garantieren wir, dass diese die in der Norm angegebenen Eigenschaften haben. Erfolgt am Lieferschein keine Bezeichnung nach ÖNORM, so handelt es sich um nicht ÖNORM-gemäßes Material.Asphalt-und Betonrecyclingmaterial wurde aus mineralischen Baurestmassen unter Einhaltung eines Qualitätssicherungssystems zur Gewährleistung einer gleichbleibenden Qualität hergestellt. Es kann somit in Zusammenhang mit einer Bau-maßnahme –sofern im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig-für eine Tätigkeit gem. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c Altlastensanierungsgesetz idgF verwendet werden, ohne dass eine Beitragspflicht gemäß Altlastensanierungsgesetz entsteht. Sollte das Recyclingmaterial jedoch einer anderen Verwendung als der zuvor Erwähnten zugeführt werden, ist vom Veranlasser dieser beitragspflichtigen Tätigkeit ein Altlastensanierungsbeitrag in der gesetzlichen Höhe abzuführen.
4. Mündlich vereinbarte Liefertermine bzw. Lieferfristen sind freibleibend. Wir sind erst dann im Verzug, wenn uns schriftlich eine24-stündige Nachfrist gesetzt wurde. Für Schäden infolge Termin-bzw. Fristüberschreitung haften wir nur im Falle grober Fahrlässigkeit.
5. Für jeden einzelnen Auftrag oder Abruf bleibt die Vereinbarung der Lieferfrist vorbehalten. Im Falle höherer Gewalt geht die Überschreitung der Lieferfrist zu Lasten des Bestellers. In diesem Fall sind Schadensersatzansprüche für verzögerte Lieferungen ausgeschlossen.
6. Die den Lieferschein unterzeichnenden Personen gelten uns gegenüber als zur Abnahme und zur Bestellung bevollmächtigt. Liegt eine solche Bevollmächtigung nicht vor, haftet der Unterzeichner des Lieferscheines persönlich. Die Aufzeichnungen des Lieferscheines sind auch dann maßgebend, wenn infolge Abwesenheit des Bestellers, seines Bevollmächtigten oder einer seiner Leute der Lieferschein nicht unterfertigt wird.
7. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers, dies gilt auch dann, wenn die Transportkosten im Preis inbegriffen sind, ferner unabhängig davon, von wem der Transport durchgeführt wird, es sei denn, der Lieferer hat die Auswahl des Transporteurs nicht mit der erforderlichen Sorgfalt getroffen. Stehzeiten des Fuhrwerkes oder Waggonstandzeiten, die durch Verzögerungen entstehen, welche der Besteller zu verantworten hat, gehen zu Lasten des Bestellers.
8. Bei Lieferung durch unsere Fahrzeuge müssen diese auf guter und ausreichend befestigter Straße an die Übergabestelle heranfahren können. Die Zufahrt zur Entladestelle muss für das Befahren bis 40t Gesamtgewicht geeignet sein. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Auftraggeber für die daraus entstandenen Schäden. Die Kosten für etwaige Verschmutzungen der Straße, Gehsteige, Gebäudeteilen, Ländereien und Gewässer etc. sind vom Auftraggeber zu bezahlen. Der Auftraggeber hat die erforderlichen behördlichen Genehmigungen, insbesondere für Straßenbenützung und Gehsteigabsperrung rechtzeitig zu beschaffen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen durchzuführen. Die Entladung muss unverzüglich bei Ankunft auf der Baustelle möglich sein. Wir fahren von der öffentlichen Straße an die Entleerstelle nur unter der Voraussetzung und unter der ausdrücklichen Zusicherung des Bestellers, dass diese Strecke für das Befahren durch unsere Fahrzeuge geeignet ist. Von der Zufahrt ausgehende Gefahren und Zufälle sind vom Besteller zu vertreten.
9. Der Besteller hat die von uns angelieferten Materialien vor Verwendung/Verarbeitung zu prüfen und uns bei sonstigem Verlust von Gewährleistungs-und Schadenersatzansprüchen von allfälligen Mängeln unverzüglich zu verständigen. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn die gelieferte Ware der Bestellung entspricht, jedoch für den beabsichtigten Zweck nicht geeignet ist. Bei behebbaren Mängeln steht es dem Lieferanten frei, entweder eine angemessene Minderung des Entgelts oder die Verbesserung oder den Nachtrag des Fehlenden zu erfüllen.
10. Für von uns verschuldete Schäden haften wir nur im Falle der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes. Bei leichter Fahrlässigkeit ist der Ersatz von Schäden, die auf eine mangelhafte oder verspätete Lieferung zurückzuführen sind, ausgeschlossen.
11. Die Preise gelten grundsätzlich ab Werk. Die Preiserstellung erfolgt auf Grund der am Tage der Angebotserstellung geltenden Kostenbestandteile. Sollten sich diese ändern, dann ändern sich verhältnismäßig auch die Preise. Die Preisangabe gilt für die im Lieferschein angeführte Maß- oder Gewichtseinheit.
12. Die für die Lieferungen zu entrichtenden Entgelte sind an dem der Auslieferung folgenden Tag zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung des in der Faktura angegebenen Nettozahlungszieles werden Verzugs-zinsen ab dem Tage der Lieferung von 4 % über der jeweiligen Bankrate, mindestens aber 12 % p. a. in Anrechnung gebracht. Bei Zahlungsverzug hat der Besteller auch die Kosten außergerichtlicher Mahnung zu ersetzen. Für die Verrechnung gelten die Maße und Gewichte laut Lieferscheinen.
13. Soweit wir zahlungshalber Wechsel oder Scheck entgegengenommen haben, sind wir bei Änderung der Bonität, bei Zahlungsstockungen oder Änderungen der für die Hinnahme des Wechsels maßgeblichen Umstände berechtigt, unter Beibehaltung der Innehabung des Wechsels unsere Forderung vor Fälligkeit des Wechsels aus dem Grundgeschäft geltend zu machen. Ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Wechsels kein vollstreckbarer Titel aus dem Grundgeschäft in unseren Händen, sind wir berechtigt, daneben unsere Forderung aus dem Wechsel geltend zu machen. Die Aufrechnung von Ansprüchen des Bestellers mit den uns aus Lieferung an den Besteller zustehenden Ansprüchen ist unzulässig.
14. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen mit der Lieferung im Zusammenhang stehenden Forderungen unser Eigentum. Wird die Ware verarbeitet oder mit anderen Gegenständen verbunden, sind wir Miteigentümer an der neuen Sache in Höhe des Anteils, der sich aus dem Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzugeben, solange er mit der Zahlung nicht in Verzug ist. Mit unseren Waren hergestellte Bauwerke dürfen erst nach vollständiger Zahlung unserer Forderungen übergeben werden. Der Käufer tritt bereits jetzt-ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf –die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche zur Tilgung all unserer Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in der Höhe des Wertes unserer Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be-oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung. Werden unsere Waren oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstückes eines Dritten, so tritt der Käufer schon jetzt seine dafür erworbenen Forderungen, die auch seine übrigen Leistungen decken können, mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Materiallieferung.
15. Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Käufer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der Käufer weder verpfänden, noch sicherungshalber übereignen. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Käufer verhalten, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich zu verständigen. Bei Lieferungen in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherung unserer Saldoforderung. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Auftraggeber. Bei Zahlung durch den Debitor-Zessus sind wir berechtigt, die uns entstandenen Kosten der Einforderung vom Besteller zu fordern. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Fakturenwert der gelieferten Ware begrenzt. Die Lieferungen erfolgen mit größtmöglicher Sorgfalt.
16. Die Nichteinhaltung des Zahlungszieles berechtigt uns den vollen Listenpreis bzw. gewährte Nachlässe nachzuverrechnen. Bei Nichteinhaltung des Zahlungszieles werden alle uns gegen den Auftraggeber zustehenden Forderungen, insbesondere auch gestundete, fällig. Der Verkäufer ist in diesem Fall berechtigt, von den Lieferverpflichtungen zurückzutreten.
17. Erfüllungsort ist der Sitz der Lieferfirma.
18. Für Verbrauchergeschäfte im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten vorstehende Verkaufs-und Lieferbedingungen mit der Einschränkung, dass Schadenersatz bzw. Gewährleistungsaus-schlüsse oder Beschränkungen nur gelten, soweit sie für Verbrauchergeschäfte zulässig sind.

 

 


Allgemeine Geschäftsbedingungen für Erd- & Abbrucharbeiten

 

1. Anwendungsbereich

1.1 Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die AGB sind auch unter www.beton-englmair.at abrufbar. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht.
1.2 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für das Abgehen vom Erfordernis der Schriftform.
1.3 Die AGB gelten für sämtliche Leistungen, die wir im Zusammenhang mit Transporten, Materiallieferungen, Erdbau- und Abbrucharbeiten erbringen. Soweit die AGB oder andere Vertragsbestimmungen keine besonderen Regelungen enthalten, sind die einschlägigen Ö-Normen, insbesondere die Ö– Normen B2110 (Bauwerksvertragsnorm), B2205 (Erdarbeiten) und B2251 (Abbrucharbeiten) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung anzuwenden. Weiters gelten die AGB für Transporteure sowie die AGB für Transporteure im Rahmen von Tätigkeiten auf Baustellen.
1.4 Die AGB sind jedenfalls Vertragsbestandteile. Der Kunde bestätigt, dass sämtliche Bestimmungen der AGB vor Vertragsabschluss im Einzelnen ausgehandelt wurden.


2. Angebote

2.1 Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Gleichfalls sind unsere Preislisten stets freibleibend zu verstehen. Wir sind berechtigt, einen Auftrag spätestens acht Tage nach Eingang ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Ein Vertrag kommt erst mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung an den Kunden oder dadurch zustande, dass dem Auftrag tatsächlich entsprochen wird. Ersatzansprüche wegen eines nicht zustande gekommenen Vertrags sind ausgeschlossen.
2.2 Unsere Angebote beruhen auf Informationen, die wir vom Kunden erhalten. Der Kunde haftet für die Richtigkeit der Informationen. Abweichungen und Ergänzungen zum Angebot durch den Kunden werden erst nach unserer schriftlichen Bestätigung gültig. Insoweit bei Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen und zusätzlichen Leistungen keine ausdrücklichen Preisverhandlungen getroffen werden, gelten dafür die jeweils gültigen Preise laut gesonderter Regiepreisliste als ausdrücklich vereinbart.
2.3 Termine und Leistungsfristen sind unverbindlich und lediglich als Richtwerte anzusehen. Schadenersatzansprüche des Kunden oder ein Rücktritt vom Vertrag wegen der Verschiebung von Terminen und Fristen sind ausgeschlossen.


3. Leistungen

3.1 Der Kunde hat auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass wir alle Baustellen und Arbeitsplätze ohne Einschränkungen erreichen können und ist für die Bereitstellung der Baustelleninfrastruktur verantwortlich.
3.2 Die Kosten für die Reinigung von verschmutzten öffentlichen Straßen, von Zu- und Abfahrtswegen und die Wiederherstellung von Arbeitsflächen und Zufahrten sind vom Kunden zu tragen.
3.3 Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass keinerlei Behinderungen bei Zu- und Abfahrten sowie beim Ab- und Beladen auftreten und haftet für allfällige Mehrkosten. Stehzeiten, die nicht von uns verschuldet wurden, sind mit 100 % des in der jeweils gültigen Regiepreisliste angeführten Stundensatzes pro Stunde Stehzeit zu entgelten. Bei mehr als 24 Stunden dauernder Behinderung kann das Gerät von der Baustelle abgezogen und ein zusätzlicher An- und Abtransport verrechnet werden.
3.4 Soweit für die Leistung behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, müssen diese vom Kunden auf sein Risiko und seine Kosten rechtzeitig eingeholt bzw. veranlasst werden. Die für die Ausübung erforderlichen Unterlagen sind uns rechtzeitig zu übergeben. Mit den Lieferungen und Leistungen kann erst nach Vorliegen aller erforderlichen rechtskräftigen Genehmigungen begonnen werden. Werden wir vom Kunden dazu angehalten, vorzeitig mit den Lieferungen und Leistungen zu beginnen, sind wir vom Kunden für alle daraus entstehenden Kosten und Nachteile schadlos zu halten.
3.5 Werden durch die Leistungserbringung Rechte Dritter berührt, hat der Kunde auf seine Kosten das Einvernehmen mit den Berechtigten herzustellen.
3.6 Der Kunde ist verpflichtet, uns über alle Umstände der Leistungserbringung rechtzeitig, vollständig und umfassend zu informieren. Er hat uns insbesondere auf alle möglichen Hindernisse hinzuweisen, die im Zuge der Leistungserbringung auftreten könnten. Der Kunde haftet für alle Folgen, die aus der Verletzung dieser Pflichten entstehen. Der Kunde trägt in jedem Fall das gesamte Bodenrisiko selbst. Bei Fehlen eines Bodengutachtens, bei Antreffen anderer als im Bodengutachten beschriebener Bodenverhältnisse oder bei gravierender Änderung der Bodenkennwerte sind die daraus resultierenden Mehrkosten zusätzlich abzugelten und angemessene Terminverschiebungen zu akzeptieren. Für den Bestand und für die Grundstücksgrenzen leisten wir keine Gewähr.
3.7 Bei sämtlichen Transporten und Lieferungen geht die Gefahr mit der Be- bzw. Entladung auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn die Transportkosten im Preis inbegriffen sind und unabhängig davon, von wem der Transport durchgeführt wird. Darüber hinaus trägt der Kunde schon vor der Übernahme die Gefahr für unsere Leistungen, und zwar insbesondere für Zerstörung, Untergang, Beschädigung und Diebstahl.
3.8 Unsere Arbeiten umfassen keinerlei Nebenleistungen. Sämtliche Nebenleistungen sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten. Bei Änderung des Leistungsumfangs aus Gründen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, nicht vorhersehbar waren oder aufgrund höherer Gewalt, sind die
Mehrleistungen, auch wenn ein Pauschalpreis vereinbart wurde, voll abzugelten.
3.9 Der Kunde ist für die Bereitstellung der Baustelleninfrastruktur auf eigene Kosten verantwortlich und übermittelt rechtzeitig vor Leistungsbeginn sämtliche erforderlichen Informationen. Der Kunde haftet für alle Folgen, die auf unrichtige oder unvollständige Informationen zurückgehen.


4. Ausführungsunterlagen

4.1 Der Kunde übergibt in allen Fällen unaufgefordert sämtliche Unterlagen, die für die Ausführung erforderlich sind. Der Kunde haftet für alle Folgen, die darauf zurückzuführen sind, dass Informationen nicht oder nicht rechtzeitig erteilt werden.
4.2 Einbauten wie Strom-, Gas-, Wasser- und EDV-Leitungen, etc. hat uns der Kunde nachweislich vor Beginn der Arbeiten schriftlich bekanntzugeben. Alle weiteren Einbauten sind ebenfalls schriftlich bekanntzugeben und vom Kunden freizulegen. Für Schäden, die mangels Information, durch falsche Information und/oder durch nicht ordnungsgemäß markierte Hindernisse entstehen, haften wir nicht. Der Kunde hat uns hinsichtlich diesbezüglicher Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten.
4.3 Unterlagen, die der Kunde im Zusammenhang mit unserer Leistung anfordert, sind gesondert zu vergüten. Das gilt auch dann, wenn zur Dokumentation aus welchem Grund immer besondere Unterlagen erstellt werden müssen. Der Kunde ist verpflichtet, alle daraus entstehenden Kosten zu ersetzen.
4.4 Der Kunde ist alleiniger Abfallbesitzer und haftet für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften unabhängig von unserer Tätigkeit. Er ist verpflichtet, uns vor Beginn der Arbeiten alle in diesem Zusammenhang relevanten Unterlagen wie Abfallinformation, Gutachten, etc. vorzulegen und uns schriftlich
über alle wesentlichen Tatsachen zu informieren. Ist die Ablagerung von Erdaushub auf einer Bodenaushubdeponie gem. Deponieverordnung nicht möglich, so sind die Mehrkosten nur dann im Angebotspreis enthalten, wenn dafür eigene Positionen im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ausgepreist wurden.
4.5 Bei Abbrucharbeiten basieren die Preise auf den jeweils vermuteten weiteren Behandlungsmöglichkeiten nach dem Abfallwirtschaftsgesetz. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Baurestmassen, die für die vermutete Behandlungsmöglichkeit erforderlichen Kriterien nicht erfüllen, sind die Mehrkosten (Deponierung, Transport zur Deponie, ev. Altlastensanierungsbeitrag) vom Kunden zu tragen. Werden wir nur mit Abbruch- und gegebenenfalls Zerkleinerungsarbeiten beauftragt, hat der Kunde für die ordnungsgemäße Entsorgung der Baurestmassen zu sorgen. Bei Einbau vor Ort ist eine Beprobung vom Kunden zu veranlassen, ausgenommen, wenn die Probenahme im Auftrag inkludiert ist.


5. Ausführung

5.1 Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass er selbst oder eine zur Annahme der Lieferung bzw. Abwicklung der Baustelle befugte/bevollmächtigte Person bei Anlieferung bzw. Ausführung der Leistung anwesend ist. Die den Lieferschein unterzeichnenden Personen gelten uns gegenüber als zur Abnahme und Bestellung bevollmächtigt. Liegt eine solche Bevollmächtigung nicht vor, haftet der Unterzeichner des Lieferscheins persönlich. Die Aufzeichnungen des Lieferscheins sind auch dann maßgebend, wenn infolge Abwesenheit des Kunden oder seines Bevollmächtigten der Lieferschein nicht unterfertigt wird.
5.2 Der Kunde ist ohne Zustimmung unserer Geschäftsführung nicht berechtigt, unserem Personal Weisungen zu erteilen, die von der Art und Weise oder vom Umfang unserer Leistungen abweichen oder gegen Normen und Richtlinien verstoßen.
5.3 Wir sind nach eigenem Ermessen zum Einsatz von Subunternehmern berechtigt, ohne den Kunden zu informieren. Der Kunde darf ihm bekanntgegebene Subunternehmer nur aus wichtigen Gründen ablehnen, die einen Rücktritt vom Vertrag rechtfertigen würden.
5.4. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche auf den Baustellen tätige Personen die Sicherheitsvorschriften einhalten.


6. Preise und Zahlungsbedingungen

6.1 Unsere Materialpreise gelten grundsätzlich ab Werk verladen, die Preise für unseren Fuhrpark werden nach tatsächlichem Stundenaufwand in Regie abgerechnet. Für die Verrechnung gelten die Maße und Gewichte laut Lieferschein und Wiegekarte.
6.2 Unsere Kalkulation beruht auf Angaben des Kunden zur Auftragsdurchführung, insbesondere über Bodenverhältnisse, Bauzustand des Abbruchobjektes etc. Sollten sich die Angaben des Kunden im Zuge der Auftragsdurchführung als unrichtig und/oder unvollständig erweisen und entsteht dadurch ein Mehraufwand, dann ist dieser zuzüglich des Angebotsbetrages durch den Kunden zu ersetzen.
6.3 Leistungsabweichungen jeder Art berechtigen uns zur Festsetzung neuer Preise, und zwar auch für Pauschalpreisvereinbarungen. Das gilt sowohl im Fall von Leistungsänderungen, die auf Anordnungen des Kunden beruhen, als auch bei jeder Störung der Leistungserbringung. Einheitspreise gelten nur bei Beauftragung des gesamten Angebots.
6.4 Sämtliche Preise sind Nettopreise. Dazu kommen die Umsatzsteuer und sämtliche Abgaben, Gebühren und Beiträge wie etwa Landschaftsschutzabgabe und Altlastenbeitrag, die unmittelbar bei der Ausführung unserer Leistung anfallen. Mehrkosten für Nacht-, Feiertags- und Wochenendarbeiten sind in unseren Preisen nicht enthalten und sind jedenfalls vom Kunden separat zu vergüten.
6.5 Sämtliche Rechnungen sind binnen 14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skonto gewähren wir nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Skontofristen verstehen sich ab Fakturendatum. Der jeweilige Rechnungsbetrag muss uns am letzten Tag der Zahlungsfrist gutgeschrieben sein. Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Aufrechnung unserer Forderungen mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen.
6.6 Bei Überschreiten des in der Faktura angegebenen Nettozahlungszieles werden bankübliche Verzugszinsen in Anrechnung gebracht. Bei Zahlungsverzug hat der Kunde auch die Kosten der außergerichtlichen Mahnungen zu ersetzen. Die Nichteinhaltung des Zahlungszieles berechtigt uns, den vollen Listenpreis bzw. gewährte Preisnachlässe nach zu verrechnen.
6.7 Bei jeder Zahlungsverweigerung oder der Nichtbezahlung von Teilrechnungen und Rechnungen sind wir berechtigt, von allenfalls bestehenden weiteren Liefer- oder Leistungsverpflichtungen gleich welcher Art ohne Nachfristsetzung zurückzutreten. Das gilt auch dann, wenn sich die Bonität des Kunden verschlechtert.
6.8 Auf sämtliche unserer Lieferungen und Leistungen gilt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser uneingeschränkter Eigentumsvorbehalt als vereinbart, sodass das Eigentum an Materialien und Leistungen erst mit gänzlicher Begleichung des Kaufpreises an den Kunden übergeht.


7. Gewährleistung

7.1 Wir leisten ausschließlich dafür Gewähr, dass der Vertragsgegenstand den Vereinbarungen entspricht.
7.2 Der Kunde hat unsere Lieferungen und Leistungen vor Verwendung/Verarbeitung zu prüfen und uns bei sonstigem Verlust von Gewährleistungsund/ oder Schadenersatzansprüchen von allfälligen Mängeln unverzüglich und spätestens innerhalb von acht Tagen ab Lieferung bzw. Leistungserbringung der jeweiligen Teil- oder Einzelleistung schriftlich zu rügen. Unterlassene oder zu spät erstattete Mängelrügen schließen unsere Gewährleistung aus. Für gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften oder eine bestimmte Eignung übernehmen wir keine Haftung. Ein Mangel liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die gelieferten Materialien der Bestellung entsprechen, jedoch für den beabsichtigten Zweck nicht geeignet sind.


8. Schadenersatz

8.1 Wir haften nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden. In allen anderen Fällen trifft uns keine Haftung. Die Beschränkung gilt nicht für Personenschäden.
8.2 Jede Haftung ist betragsmäßig auf die zur Verfügung stehende Versicherungsdeckung beschränkt.
8.3 Wir haften nicht für Schäden, deren Verursacher nicht feststellbar sind, sofern andere Auftragnehmer im Baustellenbereich beschäftigt waren.
8.4 Wir haften nicht für Schäden, die wegen Weisungen des Kunden oder Anordnungen Dritter, in welcher Form immer, entstanden sind.


9. Streitfälle, anwendbares Recht und Gerichtsstand

9.1 Streitfälle über die Leistungserbringung berechtigen uns, die Leistungen einzustellen. Der Kunde kann daraus keine Ansprüche ableiten.
9.2 Es ist österreichisches Recht anzuwenden.
9.3 Sämtliche Streitigkeiten sind vor dem sachlich zuständigen Gericht in Wels auszutragen.


10. Schlussbestimmungen

10.1 Der Vertrag ersetzt alle mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen über den Vertragsgegenstand und enthält die gesamte Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern.
10.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, unsere Forderungen durch Aufrechnung mit Ansprüchen welcher Art auch immer aufzuheben.
10.3 Der Kunde verzichtet darauf, den Vertrag wegen Irrtums oder aus irgendwelchen anderen Gründen anzufechten.
10.4 Der Vertrag geht auf unserer Seite auf jeden Rechtsnachfolger über. Auf Seiten des Kunden kann der Vertrag nur dann wirksam auf einen Rechtsnachfolger übergehen, wenn wir vorher schriftlich zugestimmt haben. Die Zustimmung werden wir nur bei begründeten Bedenken verweigern.
10.5 Der Kunde trägt alle vertraglich nicht geregelten Kosten, Steuern und Gebühren, die im Zusammenhang mit der Errichtung und Durchführung des Vertrags entstehen könnten.
10.6 Die Ungültigkeit, Unzulässigkeit oder Unausführbarkeit einzelner Bestimmungen haben nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags zur Folge. Die Vertragspartner werden solche Bestimmungen durch eine dem ursprünglichen Zweck möglichst nahekommende Regelung ersetzen.
10.7 Für Verbrauchergeschäfte im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten vorstehende Geschäftsbedingungen mit der Einschränkung, dass Schadenersatz- bzw. Gewährleistungsausschlüsse oder Beschränkungen nur gelten, soweit sie für Verbrauchergeschäfte zulässig sind.
10.8. Wir verarbeiten personenbezogene Daten zur Abwicklung unserer Geschäftstätigkeit. Weitere Informationen unter www.beton-englmair.at